Bauwerksbuch

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Seit dem 15.10.2014 (drei Monate nach dem Erscheinen des jeweiligen Landesgesetzblattes) gilt der neue Paragraph §128a der Wiener Bauordnung. Demnach haben Eigentümer den Bauzustand ihres Gebäudes in einem Bauwerksbuch zu dokumentieren. „Bauwerksbuch; Überprüfung von Gebäuden Auszug WBO § 128a.“ Der Eigentümer eines Gebäudes ist (unbeschadet seiner Überprüfungspflicht gemäß § 129 Abs. 5) dazu verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen. Und für Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann (insbesondere Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen), vorgesehene Überprüfungen fristgerecht vornehmen zu lassen.

Was hat das Bauwerksbuch zu enthalten?

  1. Die Daten der das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen; Baugeschichte
  2. die Bezeichnung der Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind;
  3. den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;
  4. die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben;
  5. die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind.
    Gerne unterstützen wir Eigentümer bei ihrer Verpflichtung, den Bauzustand ihres Gebäudes zu überwachen, nehmen Gebäudeüberprüfungen vor und dokumentieren diese in einem Bauwerksbuch.

Erläuterung zum Bauwerksbuch gemäß Bauordnung für Wien (BO) und Anhang A herausgegeben von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten WNB in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen, abgestimmt mit der MA 37 – Baupolizei.