Planung / Ausführung von Bestandsbauwerken

Das Merkblatt „Statische Vorbemessung“ der MA 37, Ausgabe 31. März 2008 ist mit 31 12 2013 ausgelaufen.

Für bestehende Hochbauten gilt daher ab 1.1.2014:

gemäß OIB RL 1 (Ausgabe 2011) (Österreichisches Institut für Bautechnik, Richtlinie 1)

2.1.3 Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Tragwerke sind für die bestehenden Tragwerksteile Abweichungen vom aktuellen Stand der Technik zulässig, sofern das erforderliche Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.

Erläuterung zur OIB RL 1

Grundsätzlich ist bei der Planung und Errichtung von Tragwerken oder Tragwerksteilen der Stand der Technik einzuhalten. Die Möglichkeit der Abweichung bei bestehenden, unveränderten Tragwerken wurde vorgesehen, um unverhältnismäßig hohen Anpassungsaufwand am Bestand zu vermeiden. Unter rechtmäßigem Bestand ist zu verstehen, dass das bestehende Bauwerk dem, von den Bauordnungen (§ 129 BO) geforderten Erhaltungszustand (unter Berücksichtigung der Instandhaltung) entspricht. Das erforderliche Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestandes ist jenes, das zum Zeitpunkt der Baubewilligung unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik maßgebend war.

Gemäß § 129 BO hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin (jeder Miteigentümer bzw. jede Miteigentümerin) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften entsprechendem Zustand erhalten werden. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin (jeder Miteigentümer bzw. jede Miteigentümerin) eines Bauwerkes ist auch verpflichtet, deren Bauzustand zu überwachen.

Weiteres ist die Formulierung auch so zu verstehen, dass ein Bestand welcher das erforderliche Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt seiner Bewilligung nicht oder nicht mehr aufweist, unbedingt wieder auf dieses Sicherheitsniveau verbessert werden muss (siehe § 129 Abs. 2 Erhaltungspflicht).

Bestehende Bauwerke, die ein Sicherheitsniveau das zum Zeitpunkt der Baubewilligung vorgeschrieben war oder auch ein höheres Sicherheitsniveau aufweisen, dürfen grundsätzlich nicht verschlechtert werden. Ausgenommen davon sind Bauwerke, deren Sicherheitsniveau bereits höher ist, als es dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Das erforderliche Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestandes ist jenes, das zum Zeitpunkt der Baubewilligung unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik maßgebend war.

Abweichungen vom aktuellen Stand der Technik sind unter der Voraussetzung des unveränderten Sicherheitsniveaus des rechtmäßigen Bestandes zulässig:

Die Bestimmungen des § 68 BO werden durch die o.a. Begriffsbestimmungen nicht berührt. Neu zu errichtende Bauteile bzw. Tragwerksteile sind jedenfalls nach dem gültigen Stand der Technik auszuführen.

Für die Bewertung der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit bestehender Hochbauten wird auf die ON-Regel ONR 24009 verwiesen.

Voraussetzungen zur Anwendung der ONR 24009:

Die ONR 24009 wird von der Wiener Baubehörde zur Anwendung empfohlen.

Die ONR 24009 regelt die möglichst wirklichkeitsnahe Bewertung der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit bestehender Hochbauten. Damit soll einerseits eine mögliche Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit rechtzeitig erkannt und andererseits ein unnötiger Mitteleinsatz vermieden werden. Damit wird auch eine sinnvolle Weiternutzung und Erweiterung bestehender Gebäude im Hinblick auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Siedlungspolitik (Sanierung und Verdichtung) ermöglicht. Als bestehende Hochbauten im Sinne der ONR 24009 gelten Bauten, die bereits eine behördliche Benützungsbewilligung nach den geltenden Bauvorschriften erhalten haben; d.h. eine konsensgemäße Errichtung wird vorausgesetzt. Die ONR 24009 ist nicht für die Planung und Konstruktion von neuen Tragwerken anzuwenden.